Die Maskenpflicht im Öffentlichen Nahverkehr in Rheinland-Pfalz soll bleiben – das sagte das Mainzer Gesundheitsministerium am Mittwoch auf Mainz&-Anfrage. Hintergrund: Die aktuelle Corona-Bekämpfungsverordnung für Rheinland-Pfalz läuft am, 30. November 2022 aus, das Land hätte dann die Maskenpflicht im ÖPNV kippen können. Erst am Dienstag hatte das Gesundheitsministerium auch die Isolationspflicht bei einer Corona-Infektion gekippt. Ein Gericht bestätigte zudem am Mittwoch. Die Maskenpflicht im ÖPNV ist verhältnismäßig und rechtmäßig.

Die Maskenpflicht im Öffentlichen Nahverkehr soll vorerst bleiben. - Foto: gik
Die Maskenpflicht im Öffentlichen Nahverkehr soll vorerst bleiben. – Foto: gik

Trotz anhaltender Corona-Pandemie hatte am Dienstag das Land Rheinland-Pfalz das Auslaufen der verpflichtenden Corona-Quarantäne ab dem kommenden Samstag verkündet, das Land Hessen hat die Isolationspflicht bereits zu diesem Mittwoch gekippt – trotz Bedenken von Virologen und Kritik von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD). „Es ist wichtig, dass wir lernen, Corona als normale Krankheit zu behandeln“, sagte der rheinland-pfälzische Gesundheitsminister Clemens Hoch (SPD). Angesichts der aktuellen Zahlen sei „die Aufhebung der Absonderungspflicht derzeit vertretbar.“

Stattdessen sollen sich mit Corona Infizierte nun außerhalb ihrer Wohnung nur mit Maske bewegen – eine Kontrolle dafür gibt es nicht. Damit können Corona-Virenträger sich nun jederzeit und überall im öffentlichen Raum bewegen, ob sie wirklich eine Maske zum Schutz anderer tragen, ist weitgehend ihrer Eigenverantwortung anheim gestellt. Eine Maske zu tragen, wo viele Menschen auf engem Raum zusammenkämen, „bleibt weiterhin das Mittel der Wahl, wenn es darum geht, sich und andere zu schützen“, sagte Hoch.

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Das soll wohl auch in Zukunft für den Öffentlichen Nahverkehr gelten: Die dort geltende Maskenpflicht will das Land Rheinland-Pfalz offenbar verlängern. „Rheinland-Pfalz hält an der Maskenpflicht im ÖPNV fest“, teilte ein Sprecher des Mainzer Gesundheitsministeriums am Mittwoch auf Mainz&-Anfrage mit. Hintergrund ist das anstehende Auslaufend er 34. Corona-Bekämpfungsverordnung von Rheinland-Pfalz: Die Verordnung endet am 30.November 2022, eine Nachfolgeregelung liegt noch nicht vor – das Land hätte dann die Maskenpflicht im ÖPNV kippen können.

Verwaltungsgericht Mainz: Maskenpflicht geeignet und zulässig

Gericht: Maskenpflicht in Bussen geeignet, Ansteckungen zu verhindern. - Foto: gik
Gericht: Maskenpflicht in Bussen geeignet, Ansteckungen zu verhindern. – Foto: gik

Derweil bestätigte das Verwaltungsgericht Mainz am Mittwoch in einem Urteil: Die Maskenpflicht im Nahverkehr sei verhältnismäßig und „voraussichtlich rechtmäßig“. Die Maßnahme Maskenpflicht sei „grundsätzlich geeignet, die Verbreitung von SARS-CoV-2 zu verhindern, insbesondere in geschlossenen, engen Räumen mit einer Vielzahl von Personen und bei längerer Verweildauer“, urteilte das Verwaltungsgericht – und solche Zusammentreffen ergäben sich „zwangsläufig in öffentlichen Verkehrsmitteln“, die von sehr vielen Menschen für den täglichen Weg zur Arbeit genutzt würden.

Geklagt hatte ein Student aus Mainz, der mit einem Eilantrag eine Ausnahme von der Maskenpflicht für ihn als Fahrgast in den Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs erwirken wollte. Der Mann hatte laut Gericht „auf gesundheitliche Probleme beim Tragen der Maske und generelle Schwierigkeiten bei der Erlangung einer ärztlichen Bescheinigung zur Befreiung von der Maskenpflicht“ verwiesen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag des Studenten aber ab.

 

Die Maskenpflicht sei „jedenfalls für die noch verbleibende kurze Geltungsdauer der Anordnung bis zum 30. November 2022 als voraussichtlich rechtmäßig zu bewerten.“, befand das Gericht. Eine Ausnahme davon könne deshalb derzeit nicht im vorläufigen Rechtsschutz verlangt werden. Zwar habe sich die Ausgangslage für den Umgang mit der COVID-19-Pandemie zwischenzeitlich verändert, mit Blick auf „den saisonal bedingt erhöhten Infektionsdruck im Herbst in allen Altersgruppen“ habe der Verordnungsgeber die Maskenpflicht aber anordnen dürfen, weil sie als Basis-Schutzmaßnahme geeignet sei zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19-Erkrankungen und zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems sowie der sonstigen Kritischen Infrastrukturen.

Gerade in engen geschlossenen Räumen sei die Maskenpflicht besonders effektiv, befand das Verwaltungsgericht zur Maskenpflicht. - Foto: gik
Gerade in engen geschlossenen Räumen sei die Maskenpflicht besonders effektiv, befand das Verwaltungsgericht zur Maskenpflicht. – Foto: gik

Das Maskentragen an solchen Orten sei ferner erforderlich, betonte das Gericht: Mit dem geforderten Verhalten seien vergleichsweise geringe Einschränkungen verbunden, und es werde die höchste Wirkung erzielt, wenn möglichst alle Personen im Raum eine Maske tragen, betonten die Richter. Auch im Übrigen dürfte die Anordnung in der Verordnung verhältnismäßig sein, weil sie Ausnahmen von der Maskenpflicht in Gestalt individueller (gesundheitlicher) Befreiungstatbestände vorsehe. Zudem habe der Antragsteller „keine konkreten Gründe aufgezeigt, inwiefern er selbst in unzumutbarer Weise von der normierten Maskenpflicht betroffen sei“, rügten die Richter.

Das Urteil erging aber zunächst einmal nur in der Eilsache und ausdrücklich unter Berufung auf die nur noch kurze Geltungsdauer der Maskenpflicht bis zum 30. November. Dass das Gericht eine dauerhafte Maskenpflicht aber ablehnen würde, ist nicht zu erwarten: Bisher haben alle Gerichte Maskenpflichten für geschlossene Räume als rechtmäßig und verhältnismäßig bewertet.

Info& auf Mainz&: Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz wurde bereits am 17. November 2022 gefällt und trägt das Aktenzeichen 1 L 652/22.MZ. Den ganzen Beschluss findet Ihr hier im Internet. Mehr zum Thema wie Masken vor Corona-Infektionen schützen haben wir mehrfach berichtet – zum Beispiel hier auf Mainz&. Unseren ausführlichen Artikel zum Thema Aufhebung der Quarantänepflicht findet Ihr hier auf Mainz&, samt Kommentar.