Die Stadt Mainz zieht die Corona-Notbremse: Ab Donnerstag verhängt die Stadt erneut strenge Corona-Maßnahmen zur Eindämmung des Pandemiegeschehens. Außengastronomie und Geschäfte müssen damit wieder schließen, möglich ist dann ab Donnerstag wieder nur noch „Click & Collect“, Shopping mit Einzeltermin oder auch „Essen to Go“. Körpernahe Dienstleistungen werden wieder geschlossen, Friseure dürfen aber weiterarbeiten. An Kontakten darf dann wieder nur eine Person außerhalb des eigenen Hausstands getroffen werden. Die schärfste Einschränkung aber: Erstmals verhängt die Stadt Mainz ab Donnerstag eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 21.00 Uhr und 5.00 Uhr morgens – und diese gilt bereits in der Nacht zum Donnerstag.

Mainz zieht die Corona-Notbremse, das öffentliche Leben muss wieder schließen. - Foto: gik
Mainz zieht die Corona-Notbremse, das öffentliche Leben muss wieder schließen. – Foto: gik

„Wir ziehen diese Notbremse, weil sie auch so angelegt ist“, sagte Oberbürgermeister Michael Ebling (SPD) am Dienstag in Mainz, „aber wir ziehen sie auch im Bewusstsein, dass wir für den Gesundheitsschutz der Menschen alles tun müssen.“ Die Corona-Lage sei ausgesprochen ernst. „Wir haben jetzt eine Dynamik bei den Ansteckungen, die hochgefährlich ist“, betonte Ebling: „Die Lage ist außerordentlich ernst, das Risiko sich anzustecken, ist deutlich höher geworden.“

Mainz hat am Dienstag den dritten Tag in Folge die Marke der Sieben-Tage-Inzidenz von 100 überschritten. Am Dienstag lag die Inzidenz nun bei 114, genau so hoch wie die Landesinzidenz. „Die Grenze von 100 ist zum dritten Mal in Folge überschritten“, betonte Ebling. Die Stadt Mainz muss deshalb auch nach den Vereinbarungen von Bund und Ländern sowie der Corona-Verordnung des Landes Rheinland-Pfalz die Notbremse ziehen.

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Diese soll gelten ab Null Uhr am Donnerstag, den 1. April, ab dann sind Kontakte außerhalb des eigenen Hausstands im öffentlichen Raum wieder mit nur noch einer Person erlaubt. Um Mitternacht in der Nacht von Mittwoch auf Donnerstag greift dann bereits auch die nächtliche Ausgangssperre, und von da an jeden Abend zwischen 21.00 Uhr und 5.00 Uhr morgens. Die Ausgangssperre sei eine seit Jahrzehnten einmalige Maßnahme, betonte Ebling, sie mache auch deutlich, wie gefährlich die Situation sei. „Sie ist nicht nur notwendig, sondern auch eine geeignete Maßnahme“, betonte Ebling.

Es gebe erkennbar weiterhin ein hohes Ansteckungsrisiko im privaten Bereich, weil sich weiter Menschen in größeren Gruppen träfen – das müsse gar nicht unbedingt eine Party sein. „De facto trägt das in erheblichem Maße dazu bei, dass sich Infektionen ausbreiten“, sagte Ebling weiter: „Hier kann eine Ausgangssperre eine sehr geeignete Maßnahme sein, um dafür zu sorgen, dass nur noch ganz wenige Menschen das Weggehen am Abend nutzen.“ Er habe auch aus anderen Städten gehört, dass eine Ausgangssperre wirke.

Die Außengastronomie muss wieder schließen, ebenso Geschäfte und Museen. - Foto: gik
Die Außengastronomie muss wieder schließen, ebenso Geschäfte und Museen. – Foto: gik

Ausnahmen sind nur erlaubt, wenn jemand seinem Beruf nachzugehen habe oder Angehörige pflege, es bleibe auch möglich, den Hund auszuführen, betonte Ebling. Ausnahmen soll es auch für den Besuch nächtlicher Ostergottesdienste geben. Auch ein Alkoholverkaufsverbot zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr morgens wird wieder erlassen, auch müssen alle Verkaufsstellen ab 21.00 Uhr schließen. Schließen müssen auch erneut die Museen und Ausstellungsstätten schließen, ebenso die Außengastronomie. Körpernahe Dienstleistungen wie Tatoo-Studios werden wieder geschlossen, Friseure dürfen aber weiterarbeiten, ebenso Dienstleistungen der medizinischen Pflege.

Die Kitas allerdings werden offen bleiben – und das, obwohl das Gesundheitsamt Mainz-Bingen eine steigende Anzahl von Infektionen in den Kitas registriert. „Wir werden die Kitas offenhalten“, betonte Ebling, die Einrichtungen blieben sogar im Regelbetrieb geöffnet, einen reinen Notbetrieb lehnte Ebling ab. Der Leiter des Gesundheitsamtes Mainz Bingen, Dietmar Hoffmann, berichtete derweil, es gebe derzeit ein erhebliches Infektionsgeschehen in den Kitas: Allein zwischen dem 1. Februar und dem 24. März seien 24 Kindergärten in Mainz und dem Landkreis Mainz-Bingen von Corona-Infektionsfällen betroffen gewesen, in einem Fall seien davon sogar 17 Infektionsfälle ausgelöst worden.

Obwohl Corona-Infektionen in Kitas stark zugenommen haben, hält die Stadt Mainz die Kitas weiter offen. - Foto: Bistum Mainz
Obwohl Corona-Infektionen in Kitas stark zugenommen haben, hält die Stadt Mainz die Kitas weiter offen. – Foto: Bistum Mainz

„Wir sehen, dass sich das Virus derzeit sehr schnell in den Familien verbreitet“, betonte Hoffmann, das sei ein Unterschied zu dem alten Virus aus 2020: Damals hätten Kinder nur selten Familienmitglieder angesteckt, das habe sich jetzt geändert. „Wenn sich jetzt ein Kind in Schule oder Kita ansteckt, verbreitet es sich sehr schnell in der gesamten Familie“, sagte Hoffmann – man könne dann davon ausgehen, dass sich die ganze Familie infiziere. In den Schulen gebe es derzeit ebenfalls viele Einzelfälle, aber keine größeren Ausbrüche, dort schienen die Hygienemaßnahmen und Maskenpflichten zu wirken.

Bei den Kitas reichten die derzeitigen Maßnahmen aber offenbar nicht aus, um Infektionen zu verhindern, warnte Hoffmann, denn bei den kleinen Kindern könne kein Abstand gehalten werden. „Wir würden uns wünschen, dass es wenigstens derzeit keine gemischten Gruppen gibt“, betonte der Gesundheitsamtschef, die Gruppen sollten so klein und geschlossen wie möglich gehalten werden. Das Problem sie, dass das Land Rheinland-Pfalz beschlossen habe, die Kitas weiter offen zu halten, dem müsse man als Kommune folgen, sagte Hoffmann, und fügte hinzu: „Ich würde mir sehr wünschen, dass nach Ostern eine geänderte Regelung des Landes kommt.“

Info& auf Mainz&: Die neue Allgemeinverordnung wird im Laufe des Mittwochs veröffentlicht, weitere Regelungen lauten wie folgt, wir zitieren die Stadt Mainz:

Ausnahmen von der Ausgangssperre

Ausnahmen gelten nur bei triftigen Gründen, solche sind:

a) die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,
b) Handlungen, die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind,
c) die Inanspruchnahme akut notwendiger medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen,
d) der Besuch bei Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten, von Verwandten in gerader Linie (im Sinne des § 1589 Absatz 1 Satz 1 BGB), Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im privaten Bereich,
e) die Begleitung und Versorgung von unterstützungs- bedürftigen Personen und Minderjährigen,
f) die Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
g) Handlungen zur Versorgung von Tieren einschließlich des Ausführens (lediglich eine Person),
h) Ausübung der Jagd zur Absenkung des Risikos einer Ausbreitung von Tierseuchen unter Beachtung des Hygienekonzepts Jagd,
i) der Besuch von Ostergottesdiensten.

Regelungen der Notbremse ab Donnerstag, 1. April 2021, 0.00 Uhr:

Gewerbe
– Gewerbliche Einrichtungen sind – soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist – für den Kundenverkehr geschlossen. Abhol-, Liefer- und Bringdienste gewerblicher Einrichtungen sind nach vorheriger Bestellung unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig.
– Abweichend dürfen gewerbliche Einrichtungen öffnen, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben werden, bei denen ausschließlich Personen, die demselben Hausstand angehören, zeitgleich Zutritt zu der Einrichtung gewährt wird.
– Bei den Einzelterminen gilt die Pflicht zur Kontakterfassung.
– Werden mehrere Einzeltermine in Folge für einen Tag vergeben, so ist ein Zeitraum von mindestens 15 Minuten zwischen Ende und Beginn der jeweiligen Einzeltermine freizuhalten. Das Vorstehende gilt auch für Büchereien und Archive.

Von der Schließung ausgenommen sind:

– Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel,
– Direktvermarkter von Lebensmitteln,
– Getränkemärkte,
– Drogerien,
– Babyfachmärkte.

Zudem ausgenommen sind:

– Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht,
– Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser,
– Tankstellen,
– Banken und Sparkassen, Poststellen,
– Reinigungen, Waschsalons,
– Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Buchhandlungen,
– Baumärkte, Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte,
– Großhandel,
– Blumenfachgeschäfte,
– Gärtnereien, Gartenbaubetriebe und Gartenbaumärkte.

Kann das Abstandsgebot zwischen Personen wegen der Art der Dienstleistung nicht eingehalten werden, wie in Kosmetikstudios, Wellnessmassagesalons, Tattoo- oder Piercing-Studios und ähnlichen Betrieben, ist die Tätigkeit untersagt.

Medizinisch-hygienische Dienstleistungen: Erlaubt sind Dienstleistungen, die medizinischen oder hygienischen Gründen dienen, wie solche von
– Optikern,
– Hörgeräteakustikern,
– Friseuren,
– bei der Fußpflege sowie der Podologie,
– bei Physio-, Ergo- und Logotherapien,
– beim Rehabilitationssport und Funktionstraining (im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuches).

 

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