Nach sinkenden Corona-Infektionen fällt nun auch in Wiesbaden die Bundes-Notbremse: Ab Mittwoch, den 2. Juni, gilt auch in Wiesbaden dann keine nächtliche Ausgangsperre mehr, die Außengastronomie darf wieder öffnen, Kultur und Kino dürfen im Freien Veranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl von bis zu 100 Personen durchführen. Der Einzelhandel darf aber weiter nur Terminshopping anbieten, auch Hotels, Pensionen und Campingplätze dürfen wieder öffnen. Mainz& dokumentiert, was jetzt an Regeln gilt. Die Stadt Wiesbaden mahnt derweil, unbedingt die AHA-L-Regeln weiter einzuhalten – in Wiesbaden sei inzwischen auch die neue, indische Virus-Mutante nachgewiesen worden.

In Wiesbaden fällt nun auch am 2. Juni endlich die Corona-Bundes-Notbremse. - Foto: gik
In Wiesbaden fällt nun auch am 2. Juni endlich die Corona-Bundes-Notbremse. – Foto: gik

Am Montag war die Siebens-Tages-Inzidenz in Wiesbaden auf 68,2 gesunken und lag damit auch weiter stabil unter der 100er-Marke. Das Hessische Sozialministerium habe daraufhin Wiesbaden mit Wirkung zum 2. Juni in die sogenannte „Landesstufe 1“ zurückgestuft, teilte die Stadt Wiesbaden am Montag mit. „Damit tritt infolge der weiter sinkenden Inzidenzzahlen an diesem Tag die sogenannte „Bundes-Notbremse“ außer Kraft und zahlreiche Erleichterungen werden für die Bürger wirksam“, heißt es weiter. Das sei durch die gemeinsame disziplinierte Anstrengung der Bevölkerung möglich geworden. Die Inzidenz in Wiesbaden liegt damit aber weiter deutlich über der von Mainz, die am Montag 51 erreichte.

„Wir freuen uns, dass die schrittweise Rückkehr zu mehr Normalität auch für Landeshauptstadt Wiesbaden endlich möglich wird“, sagten Oberbürgermeister Gert-Uwe Mende (SPD) und Gesundheitsdezernent Oliver Franz (CDU). Gerade für die Gastronomie, die unter der Pandemie schwer gellittet habe, sei das ein gutes Signal. Größere Fortschritte im Hinblick auf Lockerungen würden aber erst möglich, wenn der Inzidenzwert dauerhaft unter 100 bleibe und Wiesbaden in Stufe 2 nach dem Landeskonzept aufrücke – Wiesbaden muss dafür entweder unter die Marke von 50 sinken, oder 14 Tage in Folge unter 100 bleiben. „Deshalb appellieren wir an alle, die Abstands- und Hygieneregeln weiterhin konsequent einzuhalten“, betonten Mende und Franz, und mahnten: „Wir sind noch nicht über den Berg, aber auf einem guten Weg.“

- Werbung -
Werben auf Mainz&
Wiesbaden macht auf - auch die Museen dürfen wieder Besucher empfangen. - Foto: gik
Wiesbaden macht auf – auch die Museen dürfen wieder Besucher empfangen. – Foto: gik

Damit fällt ab Mittwoch die nächtliche Ausgangssperre zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr, die Außengastronomie darf wieder öffnen, der Handel zumindest für Terminshopping – ein Coronatest wird für das Shoppen empfohlen, in der Gastronomie ist er Pflicht. Museen, Schlösser, Galerien, Gedenkstätten, Tierparks, Zoos und botanische Gärten dürfen ihre Außenbereiche für Besucher nach vorheriger Terminvereinbarung öffnen, Kulturveranstaltungen im Freien mit bis zu 100 Personen wieder stattfinden, ein negativer Coronatest oder der Nachweis der vollständigen Impfung ist hier Voraussetzung. Im öffentlichen Raum dürfen sich Personen eines Hausstands nun wieder mit Personen eines weiteren Hausstands treffen – vollständig Geimpfte oder genesene Personen zählen dabei aber nicht mit. Geimpfte können sich demnach auch mit mehr Personen treffen.

Diese Regelungen der hessischen Landesstufe 1 gelten ab dem 2. Juni in Wiesbaden:

• Ausgangssperre:
keine Ausgangssperre mehr zwischen 22 und 5 Uhr am Folgetag;

• Kontaktbeschränkungen:
Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur im Kreis der Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet, es sei denn an der Zusammenkunft sind ausschließlich vollständig geimpfte oder genesene Personen beteiligt, im Übrigen zählen geimpfte und genesene Personen im Hinblick auf Kontaktbeschränkungen nicht mit.

• Alkoholkonsum:
der Alkoholkonsum auf bestimmten, per Allgemeinverfügung der Stadt bekannt gemachten publikumsträchtigen öffentlichen Flächen bleibt untersagt.

• Schulen:
in den Schulen erfolgt in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 sowie in den Abschlussklassen Präsenzunterricht, ab der Jahrgangsstufe 7 wird im Wechselunterricht beschult; Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht ist ein maximal 72 Stunden alter negativer Test auf das Vorliegen einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus.

• Kitas:
Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen.

• Kinder- und Jugendarbeit:
Kinder- und Jugendarbeit ist in Gruppen bis 20 Personen möglich, geimpfte und genesene Personen zählen nicht mit.

• Zusammenkünfte, Veranstaltungen, Kulturangebote:
Zusammenkünfte, Veranstaltungen und Kulturangebote wie Theater, Opern, Konzerte, Kinos und ähnliches sind im Freien bis zu einer Teilnehmendenzahl von 100 Personen zulässig; auch hier zählen geimpfte oder genesene Personen nicht mit; ein negativer Corona-Test ist für ungeimpfte und nicht bereits genesene Personen Voraussetzung für die Teilnahme, ferner sind die Kontaktdaten, möglichst elektronisch, zu hinterlassen, die Maskenpflicht besteht fort;
in geschlossenen Räumen sind Zusammenkünfte, Veranstaltungen und Kulturangebote nur bei besonderem öffentlichen Interesse und nach Genehmigung durch das Gesundheitsamt zulässig.

• Private Zusammenkünfte:
private Zusammenkünfte außerhalb der eigenen Wohnräume bzw. des eigenen Grundstücks sind nur im Kreis des eigenen und eines weiteren Hausstandes zulässig, auch hier zählen geimpfte oder genesene Personen nicht mit;
für private Zusammenkünfte innerhalb der eigenen Wohnräume bzw. auf dem eigenen Grundstück wird eine Beschränkung auf den eigenen sowie einen weiteren Hausstand und die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern dringend empfohlen; auch insofern zählen geimpfte oder genesene Personen nicht mit.

• Verkaufsstätten / Einzelhandel:
der Einzelhandel außerhalb der erweiterten Grundversorgung kann im Rahmen des Modells „Click & Meet“, also im Rahmen einer vorherigen Terminvereinbarung für einen fest begrenzten Zeitraum, öffnen; Kundinnen und Kunden müssen eine medizinische Maske (OP-Maske / FFP2-Maske oder vergleichbar) tragen; die Vorlage eines negativen Corona-Tests durch nicht geimpfte oder genesene Personen wird empfohlen.

• Freizeit- und Amateursport:
Freizeit- und Amateursport ist auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur alleine oder in Gruppen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum gestattet ist, erlaubt; einzelne Besucherinnen und Besucher oder mehrere Gruppen dürfen sich in gedeckten und ungedeckten Sportanlagen nur gleichzeitig aufhalten, wenn sie sich in verschiedenen, mindestens 3 Meter voneinander entfernten Bereichen befinden.

• Fitnessstudios:
Fitnessstudios können nach vorheriger Terminvereinbarung mit einem negativen Corona-Test bzw. bei Nachweis der vollständigen Impfung oder Genesung sowie bei Hinterlassen der Kontaktdaten, dies möglichst elektronisch, besucht werden.

• Schwimmbäder und ähnliches:
Schwimmbäder, Thermalbäder, Saunen und ähnliche Einrichtungen bleiben geschlossen.

• Freizeitparks und ähnliches:
Freizeitparks u. ä. die Außenbereiche von Freizeitparks und ähnlichen Einrichtungen dürfen für Besucherinnen und Besucher nach vorheriger Terminvereinbarung und Sicherstellung der Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern öffnen.

• Museen, Schlösser, Galerien, Gedenkstätten, Tierparks, Zoos und botanische Gärten:
dürfen ihre Außenbereiche für Besucherinnen und Besucher nach vorheriger Terminvereinbarung öffnen, für den Besuch der Innenräume wird zusätzlich ein negativer Corona-Test empfohlen, dies gilt nicht für geimpfte oder genesene Personen.

• Körpernahe Dienstleistungen:
Körpernahe Dienstleistungen können unter Beachtung strenger Hygieneregeln nach vorheriger Terminvereinbarung, Kontaktdatenerfassung, dies möglichst elektronisch, und Vorlage eines tagesaktuellen Corona-Tests durch nicht geimpfte oder genesene Personen in Anspruch genommen werden.

• Gastronomie:
die Außengastronomie darf öffnen, wobei Gäste einen Sitzplatz einzunehmen, einen negativen Corona-Test vorzulegen und ihre Kontaktdaten, dies möglichst elektronisch, zu hinterlassen haben; vollständig geimpfte oder genesene Personen müssen keinen negativen Corona-Test vorlegen;
für die von den gastronomischen Betriebe vorzuhaltenden Hygienekonzepte gelten dem Grunde nach die gleichen Vorgaben wie bereits im vergangenen Jahr, es sind lediglich Anpassungen an die neu hinzugekommenen Voraussetzungen / Möglichkeiten (elektronische Kontaktdatenerfassung, Testpflicht etc.) vorzunehmen.

• Clubs, Diskotheken:
Clubs und Diskotheken dürfen als Außengastronomie unter Beachtung der oben genannten Regeln – ohne das Ausrichten von Tanzveranstaltungen – öffnen.

• Übernachtungsangebote, Hotels, Jugendherbergen, Campingplätze:
Übernachtungsangebote, beispielsweise in Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und auf Campingplätzen, sind zu touristischen Zwecken zulässig, sofern die Übernachtungskapazitäten nur zu 60 Prozent ausgelastet werden und bei der Anreise ein negativer Corona-Test vorgelegt wird, wobei bei Aufenthalten von mehr als sieben Tagen zwei wöchentliche Tests erforderlich sind, dies gilt nicht für geimpfte und genesene Personen und auch nicht, wenn keine Gemeinschaftseinrichtungen (wie Frühstücksräume) in den Beherbergungsbetriebe vorhanden sind.

Die Maskenpflicht reicht, allerdings reicht eine medizinische Maske, wie sie hier Wiesbadens Oberbürgermeister Gertz-Uwe Mende (SPD) trägt. - Foto: Stadt Wiesbaden
Die Maskenpflicht reicht, allerdings reicht eine medizinische Maske, wie sie hier Wiesbadens Oberbürgermeister Gertz-Uwe Mende (SPD) trägt. – Foto: Stadt Wiesbaden

Die Maskenpflicht in Bussen und Bahnen sowie in Haltestellenbereichen wird so reduziert, dass ab dem 2. Juni die Mindestanforderung einer medizinischen Maske ausreicht, bisher gab es hier eine FFP2-Maskenfplicht. Für die elektronische Hinterlassung der Kontaktdaten empfiehlt man bei der Stadt Wiesbaden zudem die Nutzung der Luca-App an, diese sei leicht zu bedienen und erleichtere eine Kontaktnachverfolgung insbesondere für das Gesundheitsamt, heißt es weiter. Daneben sei aber auch weiter das Ausfüllen entsprechender papierbasierter Kontaktnachverfolgungsformulare möglich. Die Möglichkeit zur Verwendung der Luca-App werde in den einzelnen Einrichtungen über gut sichtbare Aushänge sogenannte QR-Codes sichtbar gemacht.

„Sämtliche Lockerungsschritte hängen von der erfolgreichen Sicherstellung des Vorliegens weiterhin niedriger Infektionszahlen ab“, mahnen Mende und Franz weiter. Die bekannten AHA+L-Regeln (Abstand halten, Händewaschen, (Alltags-)Masken und Lüften) müssten deshalb unbedingt weiterhin diszipliniert eingehalten werden. Dies gelte vor allem, weil inzwischen auch die hochansteckende sogenannte „indische Variante“ des Corona-Virus B.1.617 in Wiesbaden festgestellt worden sei – die indische Variante gilt als noch einmal doppelt so ansteckend wie die britische Variante B.1.1.7, die derzeit das Infektionsgeschehen in Deutschland beherrscht.

Gegen die indische Variante schütze nach derzeitigem Erkenntnisstand nur eine vollständige Impfung zuverlässig, heißte s bei der Stadt Wiesbaden weiter. Stiegen die Inzidenzzahlen wieder über 100 Neuinfektionen bezogen auf 100.000 Einwohner, greife nach drei aufeinanderfolgende Tagen die Bundes-Notbremse wieder – Ausgangssperren und strenge Regeln inklusive.

Info& auf Mainz&: Informationen, was derzeit in Mainz gilt, könnt Ihr hier bei Mainz& nachlesen, am Mittwoch fällt hier auch die Maskenpflicht am Rheinufer. Alle aktuellen Corona-Regeln für das Land Hessen könnt Ihr hier im Internet nachsehen.

HINTERLASSEN SIE EINEN KOMMENTAR

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein