Ein selbstgemachter Coronatest reicht nicht, um die 3G-Auflagen einer Hochschule zu erfüllen – so urteilte jetzt das Verwaltungsgericht Mainz, und lehnte damit eine Klage eines Studenten der TH Bingen ab. Der Student ist weder geimpft noch von Corona genesen, wollte aber trotzdem an den Präsenzveranstaltungen seiner Hochschule teilnehmen. Das Problem: Die Hochschule erlaubt Anwesenheit derzeit nur unter Beachtung der 3G-Regel, alle Studierende müssen deshalb geimpft, genesen oder tagesaktuell auf das Coronavirus getestet werden, und zwar von geschultem Personal – dagegen hatte der Student geklagt.

An den Unis ist jetzt Start ins Wintersemester - und das endlich wieder mit Präsenzveranstaltungen. - Foto Uni Mainz 2014, Foto gik
An den Unis ist jetzt Start ins Wintersemester – und das endlich wieder mit Präsenzveranstaltungen. – Foto Uni Mainz 2014, Foto gik

Die Hochschulen in Rheinland-Pfalz kehren in diesen Tagen zum neuen Wintersemester zurück, und erstmals seit 1,5 Jahren gibt es dabei wieder Präsenzvorlesungen. Die Freude an den Hochschulen ist groß, allerdings gelten für die Rückkehr in Präsenz noch Sicherheitsvorkehrungen: Nach der jüngsten Corona-Verordnung des Landes Rheinland-Pfalz dürfen die Hochschulen Präsenz-Veranstaltungen nur für Geimpfte, Genesene und Getestete anbieten – 3G heißt die Mindestregel.

Dagegen wandte sich nun ein Student der technischen Hochschule Bingen in einem Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Mainz, sein Problem: Der junge Mann ist nicht geimpft, und lehnte in einem Interview mit dem SWR auch eine baldige Impfung ab, ohne genaue Gründe dafür anzugeben. Damit müsste er einen tagesaktuellen Test vorlegen, aber der kostet: Rund 15 Euro muss man seit dem Ende der kostenlosen Bürgertests meist investieren, denn laut Vorschrift muss der Test durch geschultes Personal eines Testzentrums vorgenommen werden.

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Diese Regelung beeinträchtige ihn als Studierenden „unverhältnismäßig in seinen Grundrechten und führe insbesondere in zeitlicher wie finanzieller Hinsicht zu unzumutbaren Belastungen, so dass er zur Aufgabe seines Studiums gezwungen sein könne“, berichtete das Gericht in seiner Pressemitteilung. Im SWR argumentierte der Mann zudem, er finde kaum noch offene Testcenter, er habe deshalb vorgeschlagen, er könne ja einen Selbsttest machen – doch das lehnt die Hochschule ab.

Ein Coronatest im Eigenmodus reicht als Nachweis für 3G an einer Hochschule nicht aus, urteilte jetzt das Mainzer Verwaltungsgericht. - Foto: gik
Ein Coronatest im Eigenmodus – hier ein Testkit – reicht als Nachweis für 3G an einer Hochschule nicht aus, urteilte jetzt das Mainzer Verwaltungsgericht. – Foto: gik

Zurecht, sagte nun das Gericht: „Angesichts des immer noch dynamischen Infektionsgeschehens stelle die Testnachweispflicht einen wesentlichen Baustein einer komplexen Pandemiebekämpfungsstrategie dar“, teilte das Gericht mit – so sehe es das „der Verordnungsgeber“, also das Land Rheinland-Pfalz. Denn es gelte noch immer, „eine weitere Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere von besorgniserregenden Varianten zu verhindern, um schwere und lebensbedrohliche Krankheitsverläufe sowie eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden.“ Das sei auch „nicht falsch“, befand das Gericht weiter, der Gesetzgeber habe schließlich die Schutzpflicht für seine Bürger zu erfüllen.

Der Staat stelle schließlich auch „mit dem kostenfreien Impfangebot eine niedrigschwellige Alternative zu kostenpflichtigen Tests zur Verfügung, deren Inanspruchnahme nicht grundsätzlich unzumutbar sei“, so das Gericht weiter. Und auch Studierenden müsse nicht von vornherein die kostengünstigere Möglichkeit von selbst durchgeführten Selbsttests eröffnet werden. Das wäre ohnehin für den Studenten wohl auch kaum eine wesentlich „mildere Variante“, so das Gericht weiter, denn ein regelmäßig Selbsttest führe „zu einem erheblichen organisatorischen und finanziellen Aufwand für Hochschulen, die die Selbsttestungen der Studierenden zu überwachen hätten.“

Viele Corona-Testcenter haben inzwischen zu, aber nicht alle. - Foto: gik
Viele Corona-Testcenter haben inzwischen zu, aber nicht alle. – Foto: gik

Mit der Erfüllung der (Schnell-)Testnachweispflicht an maximal drei Tagen in der Woche seien für den Antragsteller zudem „auch keine unzumutbaren Hindernisse verbunden“, schrieb das Gericht dem Klagenden weiter ins Stammbuch: „In weniger als 300 Metern Entfernung zu seiner Wohnanschrift befinde sich eine an sieben Tagen der Woche geöffnete Teststation, die Studierenden einen Coronatest für 10 Euro je Test anbietet.“ Dadurch entstünden dem Antragsteller monatliche Kosten von maximal 120 bis 150 Euro, rechnete das Gericht auch noch vor: „Dass der Antragsteller durch einen solchen Betrag in eine nachhaltige wirtschaftliche Notlage geraten könne, die ihn etwa zur Aufgabe seines Studiums zwinge, sei nicht glaubhaft gemacht worden.“

Kurz: Das Gericht fand die Argumentation des klagenden Studenten höchst unglaubwürdig – und lehnte den Eilantrag ab. Der Mann könne sich übrigens auch nicht auf eine Ungleichbehandlung gegenüber Besuchern anderer Einrichtungen wie Geschäfte, Gaststätten oder Schulen berufen, so das Gericht weiter: Das seien keine mit dem Besuch einer Hochschule vergleichbaren Räume und Umgebungen, auch seien die internen Abläufe ganz andere.

Info& auf Mainz&: Der Beschluss des Verwaltungsgericht Mainz vom 22. Oktober 2021 läuft unter dem Aktenzeichen 1 L 787/21.MZ und kann hier im Internet abgerufen werden. Mehr zum Thema 3G an Hochschulen lest Ihr hier bei Mainz&, über das Ende der kostenlosen Bürgertests und die Folgen haben wir hier berichtet.

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