Die nächtliche Ausgangssperre in Mainz ist rechtswidrig, das Verwaltungsgericht Mainz gab schon am Donnerstagnachmittag einer Eilklage eines Klägers gegen die Ausgangsbeschränkung Recht – teilte das aber erst am Freitag mit. Weder Stadt noch Land hätten darlegen können, dass die nächtliche Ausgangsbeschränkung zwischen 21.00 Uhr und 5.00 Uhr morgens notwendig und eine wirksame Maßnahme zur Eindämmung der Corona-Pandemie sei, urteilte das Gericht. Die Stadt Mainz setzte daraufhin ab sofort den Vollzug und die Überwachung der Ausgangssperre „bis auf Weiteres aus“, der Landkreis Mainz-Bingen ebenso. Damit steht die Ausgangssperre zwar weiter in der Corona-Bekämpfungsverordnung, wer sich nun aber nachts draußen aufhält, muss aber keine Strafe mehr fürchten. EDIT: Die Stadt Mainz kündigte am Freitagabend an, sie werde Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einlegen.

Die nächtliche Ausgangssperre in Mainz ist ungültig, das Verwaltungsgericht Mainz kippte die Regel. - Foto: gik
Die nächtliche Ausgangssperre in Mainz ist ungültig, das Verwaltungsgericht Mainz kippte die Regel. – Foto: gik

Die nächtliche Ausgangssperre war von Anfang an umstritten, Linke, Junge Union und FDP kritisierten die Maßnahme als völlig unverhältnismäßig: In Verdacht gerate, wer sich draußen zum Spaziergang aufhalte, gleichzeitig bleibe aber die Arbeitswelt von weitgehenden Einschränkungen verschont, kritisierte etwa die Mainzer Linke – die Ausgangssperre werde eher dazu führen, dass sich die Menschen vermehrt in den Innenräumen träfen, wo der Hauptteil der Ansteckungen geschehe. Die Stadt Mainz versäume es doch seit Monaten, bestehende Corona-Regeln effektiv zu kontrollieren oder in der eigenen Verwaltung konsequent Home Office einzuführen, kritisierte auch die Junge Union – eine Ausgangssperre sei unverhältnismäßig, solange mildere Mittel nicht ausgeschöpft seien.

Zu einem ähnlichen Ergebnis kam nun das Verwaltungsgericht Mainz: Die nächtliche Ausgangsbeschränkung in Mainz sei „offensichtlich rechtswidrig“, denn zu so einer gravierenden Einschränkung der Grundrechte dürfe erst dann gegriffen werden, „wenn mildere Mittel zur wirksamen Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 nicht ebenso erfolgversprechend sind.“ Gebe es andere geeignete Schutzmaßnahmen, „und wurden diese noch nicht ergriffen, müssen zunächst diese zur Anwendung gebracht werden, sofern sie geeignet sind, die Verbreitung von COVID-19 einzudämmen“, befand das Gericht – Ausgangsbeschränkungen stellten nur eine „ultima ratio“ dar, und dürften nicht etwa schon erlassen werden, „wenn ihr Unterlassen zu irgendwelchen Nachteilen in der Pandemiebekämpfung führt.“

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Stecken sich Menschen beim Treffen im Freien an - oder nicht? - Foto: gik
Stecken sich Menschen beim Treffen im Freien an – oder nicht? – Foto: gik

Demnach hätte die Stadt Mainz „ausgehend von einer auf den aktuellen Erkenntnissen beruhenden, nachvollziehbaren Prognose substantiiert darlegen“ müssen, wieso eine nächtliche Ausgangssperre „einen wesentlichen, im Umfang gewichtigen Anstieg der Infektionszahlen“ verhindern würde – und das konnte sie nicht: Die Gefährdungsprognose des Verordnungsgebers habe sich als „nicht ausreichend“ erwiesen, urteilte das Gericht. Es reiche in diesem Fall einer so gravierenden Einschränkung eben nicht zu sagen, die Ausgangsbeschränkung würde zur Eindämmung des Pandemiegeschehens „beitragen“ oder einer Verbreitung „entgegenwirken“ – die Stadt hätte konkret darlegen müssen, dass der Verzicht auf eine Ausgangssperre als alleinige Maßnahme eine gewichtige Verschlechterung des Infektionsgeschehens nach sich ziehe, das habe sie aber nicht getan.

Die Stadt Mainz habe in ihrer Gefährdungsprognose gar nicht zwischen „allen grundsätzlich zur Verfügung stehenden und geeigneten Schutzmaßnahmen“ abgewogen –  so gebe es etwa bisher kein Verbot oder keine verbindliche Beschränkungen von Kontakten im privaten Raum oder gar Androhungen von Bußgeldern bei solchen Verstößen, der Verordnungsgeber beschränke sich hier lediglich auf ein „sollen“- die Politik habe demnach nicht ordentlich zwischen verfügbaren Maßnahmen zur Beschränkung von Kontakten abgewogen. Damit schließen sich die Mainzer Richter indirekt anderen Urteilen aus Hessen an, wo die nächtliche Ausgangssperre etwa in Groß-Gerau mit der Begründung gekippt wurde, der Gesetzgeber habe nicht ausreichend dargelegt, dass es ausgerechnet bei Nacht zu einer besonderen Gefährdung durch das Corona-Virus komme.

Die Corona-Verordnung des Landes Rheinland-Pfalz begründet eine nächtliche Ausgangssperre nicht ausreichend, befand das Mainzer Verwaltungsgericht. - Foto: gik
Die Corona-Verordnung des Landes Rheinland-Pfalz begründet eine nächtliche Ausgangssperre nicht ausreichend, befand das Mainzer Verwaltungsgericht. – Foto: gik

Die Stadt Mainz, das machten die Mainzer Richter aber auch überdeutlich klar, treffe allerdings nur einen Bruchteil der Schelte: Die Stadt sei durch die Anordnungen des Landes Rheinland-Pfalz gezwungen gewesen, die nächtliche Ausgangssperre zu erlassen, einen Spielraum habe man hierbei nicht gehabt. Es sei im Kern also die Allgemeinverfügung des Landes, die den Grundfehler geliefert habe, betonten die Richter, denn gerade auch die Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes enthalte diesen Fehler. Zugleich machten die Richter klar: Es sei zu erwarten, dass diese Rechtsauffassung auch in einem Hauptsacheverfahren bestätigt und die nächtliche Ausgangssperre als rechtswidrig beurteilt werde.

Die am Donnerstag entschiedene Klage war nämlich erst einmal eine vorgezogene Eilentscheidung, im Gegensatz zu anderen Gerichten im Norden des Landes, entschied das Mainzer Verwaltungsgericht direkt und nicht nur formell, sondern eben auch inhaltlich. Das Urteil hebt nun die nächtliche Ausgangssperre erst einmal nur für den einzelnen Kläger auf –  die Ausgangssperre an sich gilt eigentlich weiter. Trotzdem setzte die Stadt Mainz mit sofortiger Wirkung „den Vollzug und die Überwachung der angeordneten Ausgangssperre bis auf Weiteres aus“, alles andere wäre auch nicht vermittelbar gewesen. Man habe dafür die Zustimmung des zuständigen Ministeriums eingeholt, betonte die Stadt – das Problem liegt nun beim Land Rheinland-Pfalz, dessen Verordnung damit indirekt gekippt wurde.

Die nächtliche Leere wie hier auf der Mainzer Ludwigsstraße ist erst einmal passé. - Foto: gik
Die nächtliche Leere wie hier auf der Mainzer Ludwigsstraße ist erst einmal passé. – Foto: gik

Prompt setzte auch der Landkreis Mainz-Bingen die gerade erst erlassene nächtliche Ausgangssperre ebenfalls bis zur weiteren Klärung aus. Bei der Stadt Mainz hieß es nun, man prüfe die in dem Beschluss niedergelegten Gründe und werde dann rechtzeitig im Laufe der Rechtsmittelfrist entscheiden, ob man Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlege. Das könnte sich indes erledigen: Die diese Woche im Bundeskabinett beschlossene bundesweite Corona-Notbremse sieht ebenfalls eine nächtliche Ausgangssperre als zu erlassene Maßnahme bei einer Inzidenz über 100 vor, die FDP hat bereits angekündigt, dagegen klagen zu wollen. Die Auseinandersetzung könnte sich also auf die Bundesebene verlagern.

Die Konsequenz für die Mainzer lautet derweil: Sie können sich trotz Ausgangssperre zwischen 21.00 Uhr und 5.00 Uhr morgens wieder unbehelligt draußen bewegen. Personen, die sich im genannten Zeitraum außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft aufhielten, müssten derzeit mit keinen Buß- oder Verwarnungsgeldern rechnen, teilte die Stadt Mainz mit – egal aus welchem Grund sie draußen unterwegs seien. Man habe bereits am Donnerstagabend die Ausgangssperre nicht mehr überwacht. Derweil gilt weiter die dringende Bitte: „Die Menschen mögen sich nicht treffen, sie sollen sich nicht treffen“, betonte der Mainzer Oberbürgermeister Michael Ebling (SPD) am Donnerstag: Angesichts der rasant steigenden Infektionen mit dem Coronavirus in Mainz gelte es nun, alle nur möglichen Kontakte zu unterlassen – mehr dazu lest Ihr hier bei Mainz&.

Info& auf Mainz&: Mehr zur Frage, wirken Ausgangssperren überhaupt, lest Ihr hier bei Mainz&, ausführliche Kritik an der Ausgangssperre von verschiedenen Parteien in Mainz findet Ihr hier bei Mainz&.

 

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