Die Begrenzung der Verkaufsfläche auf 800 Quadratmeter in der Corona-Verordnung des Landes Rheinland-Pfalz verletzt den Gleichheitsgrundsatz, das Verwaltungsgericht Mainz kippte am Donnerstag in einer Eilentscheidung die Regelung. Geklagt hatte das Mainzer Möbelhaus Martin, das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag statt: Die Verkaufsfläche der Möbel Martin GmbH dürfe unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht nach der 4. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz auf eine Verkaufsfläche von 800 qm beschränkt werden, die entsprechende Regelung sei nichtig, befand das Gericht. Das Möbelhaus darf deshalb ab sofort wieder in vollem Umfang öffnen.

Möbel Martin in Mainz-Hechtsheim darf ab sofort ohne Flächenbeschränkung wieder öffnen. - Foto: gik
Möbel Martin in Mainz-Hechtsheim darf ab sofort ohne Flächenbeschränkung wieder öffnen. – Foto: gik

Das Land Rheinland-Pfalz hatte, wie die meisten anderen Bundesländer auch, die Öffnung der Läden vor anderthalb Wochen mit einer Größenbeschränkung versehen: Nur Geschäfte, die kleiner seien als 800 Quadratmeter, dürften wieder öffnen, hieß es zunächst. Dann erlaubte Rheinland-Pfalz auch größeren Geschäften wieder zu öffnen, wenn sie ihre Verkaufsfläche auf 800 Quadratmeter begrenzten – doch auch das kippte das Mainzer Verwaltungsgericht nun: Die Vorschrift verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 des Grundgesetzes, befanden die Richter, die Einschränkung sei unverhältnismäßig und dürfe nicht angewendet werden. Die Häuser von Möbel Martin dürften ohne Begrenzung ihrer Verkaufsfläche öffnen.

Das Gericht argumentierte bei seiner Entscheidung auch mit Blick auf die Erlaubnis für Autohäuser und Fahrradläden, die ohne Flächen-Einschränkungen öffnen durften. Allein das Argument des Abstellens auf der Verkaufsfläche könne nicht gelten, weil so eine Ungerechtigkeit unter den Einzelhandelsbetrieben eintrete, das sei auch nicht mit dem „legitimen Ziel“ hinzunehmen, möglichst weitere Ansteckungen mit Covid-19 zu verhindern, betonte das Gericht. Ein Möbelhandel habe nun einmal einen größeren Raumbedarf, auch sei wegen der Lage am Stadtrand und dem speziellen Sortiment nicht mit einem vergleichsweise erhöhten Kundenaufkommen zu rechnen, das die Gefahr einer besonders erhöhten Ansteckungsgefahr berge. Die Einschränkung sei ein „verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung“ und damit nichtig, befand das Gericht.

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Möbel Martin mit gut gefülltem Parkplatz - vor der Coronakrise. - Foto: Möbel Martin
Möbel Martin mit gut gefülltem Parkplatz – vor der Coronakrise. – Foto: Möbel Martin

Das Gericht bezog zudem das von Möbel Martin vorgelegte Hygienekonzept für den Betriebsablauf mit in seine Entscheidung ein und betonte, man gehe von dessen konsequenter Umsetzung aus. Möbel Martin darf damit alle seine fünf Einrichtungshäuser in Mainz, Meisenheim, Konz, Kaiserslautern und Zweibrücken mit sofortiger Wirkung wieder ohne Begrenzung der Verkaufsfläche öffnen.

Pikant an der Entscheidung ist, dass Ministerpräsidentin Malu Dreyer (SPD) just am Vortag in ihrer Regierungserklärung ankündigte, die 800-Quadratmeter-Regel kippen zu wollen: Die Regelung sei nicht wirklich nachzuvollziehen und zudem „rechtlich problematisch“, sagte Dreyer, das Land wolle deshalb hier „zu einer klareren Regel kommen.“ Nun sollen Geschäfte ab kommendem Montag ohne Flächenbeschränkungen öffnen können, eine entspreche Novelle der Landesverordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie sei derzeit in Arbeit, hieß es am Nachmittag auf Anfrage in der Mainzer Staatskanzlei – spätestens Samstag solle sie vorliegen. Möbel Martin darf dann schon uneingeschränkt wieder öffnen.

Info& auf Mainz&: Die Ankündigung zur 800-Quadratmeter-Regel findet Ihr hier bei Mainz&, das Eilurteil des Verwaltungsgerichts Mainz könnt Ihr hier voller Länge herunterladen (pdf öffnet direkt).

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